Verein / Satzung


Entstehung des Kult e.V.


In den 80ern entschied sich ein Norddeutscher, sich in Gölshausen niederzulassen. Durch seine gesellige und engagierte Art viel es ihm nicht schwer, ein paar „junge Wilde“ für seinen Lieblingssport Basketball zu begeistern. Es wurde kurzerhand eine Untergruppierung des ortsansässigen Sportvereins gegründet. Viele Jahre setzte sich diese Gruppe für seinen Sport ein, aber die Mitglieder waren schon immer sehr daran interessiert, an dem Gölshäuser Ortsgeschehen mitzuwirken. Durch diverse Umstände entschloss man sich im Jahre 1997 aus der Abteilung Basketball den eigenständigen Kult e.V. zu gründen, damit die bisher ins Leben gerufenen Veranstaltungen wie Weihnachtsmarkt und Wiesenfest weiterhin bestehen konnten. Bis zum heutigen Zeitpunkt kann der Kult e.V. auf eine langjährige Vereinsgeschichte zurückblicken und hat sich als Verein einen Namen gemacht.

Entstehung des Kultival


Was ursprünglich sehr spartanisch auf dem Gelände neben der Grillhütte Gölshausen begann, hat sich für die ganze Region zu einem Highlight entwickelt.
Angefangen hat alles mit einer Anlage auf einem Kleinlaster, dazu ein Bierstand, eine Getränkehütte und ein Lagerfeuer. Die Musik kam aus der Konserve! Anfang 2000 entschloss man sich, dieser Veranstaltung ein neues Gesicht zu geben. Die Live Musik rückte in den Vordergrund und im Jahre 2001 wurde das Kultival geboren. Der Grundgedanke dieses Events ist noch heute der gleiche – der Kult e.V. möchte jungen Musikern und Bands eine Plattform bieten.
Inzwischen ist das Kultival über den Raum Bretten hinaus ein Begriff und der Verein hat unter den zahlreichen Bewerbern jedes Jahr die Qual der Wahl.

Der Kult e.V. kann nicht nur Kultival…


Neben dem Kultival veranstaltet der Kult e.V. noch weitere Events. 
Am Vatertag ist auf dem Gelände neben der Grillhütte Live-Musik angesagt und für das leibliche Wohl ist selbstverständlich auch gesorgt.
Das jüngste Projekt des Vereins ist die Afterwork-Party, welche jedes Jahr im Frühjahr und im Herbst auf dem Dorfplatz stattfindet. 

Kult e.V. intern


Der Kult e.V. zählt inzwischen mehr als 130 Mitglieder, darunter mehr als 30 Kinder und Jugendliche.
Zu den internen Veranstaltungen gehören selbstverständlich die Helferfeste, aber auch unterschiedliche Ausflüge, Wanderungen und Turniere. Der Verein möchte seinen Mitgliedern eine Vielzahl von Aktivitäten bieten und somit das Vereinsleben fördern.
Ohne die Opferbereitschaft der Mitglieder wäre der Kult e.V. nicht das, was er heute ist.

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen KULT und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Bretten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturlebens und der Freizeitgestaltung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-Förderung des Freizeits- und Kulturlebens
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein. Der Verein wird durch den letzten Vorstand bestimmt. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Kinder unter sechzehn können mit Einverständnis der Eltern beitragsfrei Mitglied werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt• durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung Über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Hohe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für Familien oder eheähnliche Partnerschaften werden ermäßigte Beitrage erhoben, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Personen über 18 Jahre sind beitragspflichtig.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und mindestens 2 höchstens 6 Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000,- DM für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erteilt ist.

§8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand Ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Ausstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung. Erstellung des Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
6. Organisation von Veranstaltungen

§9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Im Gründungsjahr wird der 1. Vorsitzende auf 1 Jahr gewählt, so dass in den folgenden Jahren die Vorstandschaft zeitlich überlappt gewählt wird.

§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll, Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten, Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dass das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§12 Einberufung der Mitqliederversammlunq
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht Öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben daher unberücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung
Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelost wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am…….. errichtet.